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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1984 - 10 C 4/83   

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https://dejure.org/1984,3052
OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1984 - 10 C 4/83 (https://dejure.org/1984,3052)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.06.1984 - 10 C 4/83 (https://dejure.org/1984,3052)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Juni 1984 - 10 C 4/83 (https://dejure.org/1984,3052)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bebauungsplan; Unbebaute Flächen; Flächen; Unbebaut; Baugrund; Beschaffenheit; Nichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 9 Abs. 5

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99

    Bauleitplanung für Hafen

    Hiervon geht gerade im Hinblick auf Gefahren durch äußere Einwirkungen auch die Bestimmung des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB aus, wonach Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, im Bebauungsplan (lediglich) gekennzeichnet werden sollen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, NVwZ 1986, 56 und OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, ZfBR 2000, 140, jew. zur Gefahr von Geländeabrutschungen; ferner OVG Münster, Urt. v. 5.12.1996, BauR 1997, 607 zu Bodenverunreinigungen).

    Dementsprechend kann aus gesetzwidrig unterlassenen (oder fehlerhaften) Kennzeichnungen auch nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hergeleitet werden (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rdnr. 268; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.1975, DÖV 1972, 821; OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, a.a.O., m.w.Nachw.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 K 102/09

    Bebauungsplanerweiterung mit bedingter und befristeter Nutzungsart

    Die Gemeinde ist nur dann verpflichtet, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans weitergehende Ermittlungen über die Beschaffenheit des Baugrundes durchzuführen, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob bestimmte Flächen überhaupt bebaubar sind (OVG RP, Urt. v. 13.06.1984 - 10 C 4/83 -, BRS 42 Nr. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 10 D 2/16

    Konkretisierung des Lärmschutzes bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes;

    - 10 C 4/83 -, BRS 42, Nr. 4.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2000 - 1 C 12946/98

    Eingriffe in Natur und Landschaft und Abwägung der Belange

    Da kein Anlass gegeben war, dies in Zweifel zu ziehen, war die Antragsgegnerin befugt, sich mit einer Kennzeichnung dieser Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu begnügen und auf diese Weise Bauherren sowie Baugenehmigungsbehörde darauf hinzuweisen, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen eventuell zusätzliche Vorkehrungen und Kosten notwendig werden können (vgl. OVG Rh-Pf., Urteile vom 13. Juni 1984, NVwZ 1986, 56 und vom 5. Dezember 1990, BauR 1991, 295, 297).
  • VG Würzburg, 24.07.2018 - W 4 K 17.1429

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids zur Nutzungsänderung in einen

    Die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht führt daher grds. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da entsprechende Maßnahmen wie die Höhenfestsetzung zum Hochwasserschutz dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben können (so auch VGH Mannheim, B.v. 4.5.1972 - II 199/72 - DÖV 1972, S. 821 f.; OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56).

    Ein Abwägungsfehler läge insoweit allenfalls dann vor, wenn das Baugebiet insgesamt ungeeignet für eine Bebauung wäre (vgl. OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56).

  • LG Düsseldorf, 06.03.2002 - 2b O 68/01

    Haftung für Grundwasserschäden

    Denn es ist nicht Zweck der allgemeinen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistenden Bauleitplanung, dem einzelnen Bauherrn typische, für ihn beherrschbare Baugrundrisiken abzunehmen (vgl. BGH NJW 1994, 253; OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1986, 56) bzw. den Nacherwerber vor Schäden durch den Erwerb eines durch diesbezügliche Planungs- oder Ausführungsfehler des Bauherrn mangelhaften Bauwerks zu schützen.
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